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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/25 92/17/0019 1Stammrechtssatz
Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170148.X02Im RIS seit
25.01.2001