RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0329

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Enthält die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw Beglaubigung und ist unzweifelhaft, daß die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung unerheblich (Hinweis E 15.4.1988, 86/17/0182).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X05

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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