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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Enthält die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw Beglaubigung und ist unzweifelhaft, daß die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung unerheblich (Hinweis E 15.4.1988, 86/17/0182).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X05Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012