RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0329

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 90/19/0559 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches DiversesBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X04

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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