RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0321

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §15 Abs1;

Rechtssatz

§ 15 Abs 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, daß immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22,00 bis 6,00 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170321.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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