RS Vwgh 1994/4/15 94/17/0148

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 92/05/0340 1

Stammrechtssatz

Selbst eine unrichtige Begründung macht einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Begründung Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170148.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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