RS Vfgh 1988/10/11 B933/87

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG §25 Abs5
GSVG §26 Abs3

Leitsatz

GSVG; Festsetzung der Beitragsleistung für die Pensionsversicherung im Fall mehrerer Erwerbseinkommen; keine Bedenken gegen §25 Abs5 idF vor der 12. GSVG-Nov. BGBl. 158/1987 iVm. §26 Abs3 idF BGBl. 586/1980 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot

Rechtssatz

Die Ungleichbehandlung der Erwerbseinkommen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen, die eine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG oder FSVG begründen, in bezug auf die Beurteilung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat den Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verlassen, wenn er von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Mindestbeitrages für Fälle absah, in denen (aufgrund einer zweiten Erwerbstätigkeit) nach Übertritt in den Ruhestand - auch ohne daß aus der ersten (dem GSVG unterliegenden) Tätigkeit wenigstens eine Mindestpension gebührt - (insgesamt) eine Pension in ausreichender Höhe gesichert ist. Das bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

Dem Gesetzgeber kann aber weiters nicht vorgeworfen werden, das auch an ihn gerichtete Gleichheitsgebot verletzt zu haben, wenn er hiebei nur eine solche zweite Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat, die dem Regime der Sozialversicherung unterliegt (wie beispielsweise privatrechtliche Dienstverhältnisse auch zu einer Gebietskörperschaft), nicht aber eine solche, die diesem Regime nicht unterworfen ist (wie beispielsweise öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse). Es geht hier nicht um die Differenzierung zwischen Beamten und Vertragsbediensteten, sondern darum, daß sich die Regelung auf ein im Sozialversicherungsrecht zusammengefaßtes System beschränkte und auf außerhalb dieses Systems erfolgende Erwerbstätigkeiten nicht Bedacht nahm.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B933.1987

Dokumentnummer

JFR_10118989_87B00933_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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