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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/17/0001 5Stammrechtssatz
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze
eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten (Hinweis E 13.10.1988, 88/17/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012