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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/24 89/10/0251 3Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, die bel Beh wende in ihren Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt verschiedene Maßstäbe an, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht geltend gemacht werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist allein maßgebend, ob die mit ihm getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X01Im RIS seit
11.07.2001