RS Vwgh 1994/4/15 91/17/0059

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 89/10/0251 3

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, die bel Beh wende in ihren Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt verschiedene Maßstäbe an, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht geltend gemacht werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist allein maßgebend, ob die mit ihm getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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