RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1994
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muß doch Ausgangspunkt einer Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten