Index
70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/10/0083 2Stammrechtssatz
Das SchBeihG knüpft für die Beurteilung des Einkommens und damit der Bedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsökonomie bewußt an bestehende und gesetzlich bereits geregelte Einkommensnachweise an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X01Im RIS seit
02.08.2001