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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;Rechtssatz
Es obliegt der jeweils damit befaßten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler auf Grund seiner im gegenwärtigen bzw im abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des mit "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100042.X02Im RIS seit
02.07.2001