RS Vwgh 1994/4/18 91/10/0151

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einem Schriftstück, das zur Gänze, also einschließlich der Unterschrift des beglaubigenden Organs fotokopiert ist, fehlt jedenfalls - gem § 18 Abs 4 AVG idF vor der Nov 1990/357 - die Eigenschaft als Bescheid (Hinweis E 11.11.1980, 999, 1054/80, E 16.1.1981, 2377/80).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBeglaubigung der KanzleiBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100151.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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