RS Vwgh 1994/4/18 93/10/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0447 E 5. Juli 1993 RS 6

Stammrechtssatz

Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183)

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100079.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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