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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §12 Abs10;Rechtssatz
Die nach § 12 Abs 5 Z 1 SchBeihG den Grundbetrag für die Heimbeihilfe vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern ist eine nach den in § 12 Abs 6 SchBeihG iVm § 12 Abs 9 und § 12 Abs 10 SchBeihG sowie den dort jeweils bezogenen Vorschriften aufgestellten Richtlinien zu ermittelnde Größe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X05Im RIS seit
02.08.2001