RS Vwgh 1994/4/18 93/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14 Organisationsrecht
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs1;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
GelVerkG §15 Abs4 idF 1992/452;
GelVerkG §5 Abs1;
KompetenzbereinigungsG 1992 Art16;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/23 91/03/0317 2

Stammrechtssatz

Steht der Entscheidung der Behörde ein gesetzliches Hindernis in Form einer geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen, liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Dem nun zuständig gewordenen Organ, das zudem noch gar nicht säumig geworden ist, kann die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit nicht genommen werden. Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung des Bf zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (Hinweis B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, B 21.5.1991, 89/12/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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