RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VStG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0075 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Von Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030143.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten