RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0259

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §3 Abs3;
JagdRallg;
JagdV Bgld 1989 §4;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 sind bei Erteilung der Bewilligung zum Halten von Wild die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Auch der Zweck der Bestimmungen des § 4 Bgld JagdV liegt - wie sich schon aus dem Wortlaut ("Interessen DER JAGD") ergibt - in der Wahrung öffentlicher Interessen. Die Einhaltung der Vorschriften ist von der Behörde im Rahmen der Bewilligung nach § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 wahrzunehmen. Die genannten Bestimmungen räumen dem Jagdausübungsberechtigten aber kein subjektives Recht, somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung nach § 3 Abs3 Bgld JagdG 1989 ein. Es ist zwar richtig, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß eine Norm des objektiven Rechts auch ein subjektives Recht gewährt (Hinweis, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts; 05te Auflage, Randziffer 119). Die Bestimmungen des § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 und des § 4 Bgld JagdV liegen aber ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründen somit kein subjektives Recht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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