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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 sind bei Erteilung der Bewilligung zum Halten von Wild die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Auch der Zweck der Bestimmungen des § 4 Bgld JagdV liegt - wie sich schon aus dem Wortlaut ("Interessen DER JAGD") ergibt - in der Wahrung öffentlicher Interessen. Die Einhaltung der Vorschriften ist von der Behörde im Rahmen der Bewilligung nach § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 wahrzunehmen. Die genannten Bestimmungen räumen dem Jagdausübungsberechtigten aber kein subjektives Recht, somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung nach § 3 Abs3 Bgld JagdG 1989 ein. Es ist zwar richtig, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß eine Norm des objektiven Rechts auch ein subjektives Recht gewährt (Hinweis, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts; 05te Auflage, Randziffer 119). Die Bestimmungen des § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 und des § 4 Bgld JagdV liegen aber ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründen somit kein subjektives Recht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015