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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes erscheint es geradezu geboten, in der Frage der Bedürftigkeit unter anderem an das jeweilige Einkommen (gegebenenfalls auch jenes der Eltern) anzuknüpfen. Darin, daß Beziehern "extrem niedriger" Einkommen Beihilfe gewährt wird, den Beziehern höherer, eine bestimmte durch das Gesetz gezogene Grenze übersteigender Einkommen hingegen nicht, kann somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X04Im RIS seit
02.08.2001