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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Art141 Abs1 lita und litb B-VG; VerfGG §67 Abs1 undAbs2; GemeindewahlO Graz 1986; Anfechtung der Wahlen desGemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz- Anfechtungslegitimation der kandidierenden Wählergruppen;rechtmäßige Zulassung zweier wahlwerbender Gruppen, derenBezeichnung (auch) den Ausdruck "Alternative" enthält - genügendeIndividualisierung der Parteibezeichnungen iS des §37 Abs3aZ1 iVm. Abs3b Z1 GemeindewahlO; keine Bedenken gegen §42GemeindewahlO betreffend die Reihung der Wahlvorschläge unterBerücksichtigung der Ergebnisse einer früheren WahlRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz vom 24.01.88.
Die Zweitanfechtungswerberin "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)" legte durch ihre zustellungsbevollmächtigte Vertreterin zwar Wahlvorschläge vor, und zwar sowohl für die Wahlen des Gemeinderates als auch der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt, nicht hingegen die hier in Rede stehende Erstanfechtungswerberin "Alternative Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)".
Verfassungskonform verstanden, kann das Wort "Gemeindevorstand" in §67 Abs1 Satz 1 VfGG 1953 nicht als abschließende (den Kreis der (mit der Vollziehung betrauten) Organe einer Gemeinde in Art141 Abs1 litb B-VG einengende) Definition aufgefaßt und gedeutet werden. Vielmehr ist der in Rede stehende Klammerbegriff nur im Zusammenhang mit Anfechtungsvoraussetzungen bedeutsam, die §67 Abs2 Satz 1 VfGG 1953 speziell für die Wahl ebendieses Gemeindevorstands schafft. Die Anfechtung von Wahlen all jener "mit der Vollziehung betrauten Organ(e) einer Gemeinde", die, wie die Bezirksvorsteher in Graz, nicht zum "Gemeindevorstand" zählen (§67 Abs1 Satz 1 iVm Abs2 Satz 1 VfGG 1953), richtet sich darum nach §67 Abs2 Satz 2 VfGG 1953, der die Anfechtungslegitimation den kandidierenden Wählergruppen (Parteien) zuerkennt.
Zulässigkeit der Anfechtung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz vom 24.01.88.
Rechtzeitigkeit der Einbringung der Anfechtung.
Die Einschreiterin strebt in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §82 Abs1 Grazer GWO 1986 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen der Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Verstöße, nämlich die ihrer Meinung nach gesetzwidrige Zulassung der Kandidatur der Wählergruppe "VGÖ-AL" sowie die Anwendung einer verfassungswidrig erachteten Wahlrechtsnorm (§42 Abs3 Grazer GWO 1986), wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita bzw b B-VG eingeräumt ist.
Abweisung der Anfechtung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz vom 24.01.88.
Partei- und Kurzbezeichnung genügend unterscheidbar ("Grün-Alternative" und "Alternative Liste").
Die hier relevanten - jeweils als unteilbares Ganzes zu sehenden (VfSlg. 8848/1980) - Parteibezeichnungen, betrachtet man sie insgesamt, sind genügend individualisiert in der Bedeutung des §37 Abs3a Z1 iVm Abs3b Z1 Grazer GWO 1986 und nach allgemeiner Lebenserfahrung kann von einer - die Gefahr einer Verwechslung in sich bergenden - schweren Unterscheidbarkeit, welche den Stadtwahlleiter zur Einleitung eines (weiteren) Verfahrens iSd §39 Abs3 GWO verpflichtet hätte, keinesfalls gesprochen werden (vgl. etwa VfGH 11.03.86 WI-15/85).
Keine Bedenken gegen §42 Grazer GWO 1986 bzgl. der Reihung in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen.
Es ist dem Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verwehrt, eine Regelung dergestalt zu treffen, daß zunächst jene Parteien zu reihen sind, die schon im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, "weil das Ergebnis ... (dieser) Wahl im gegebenen Zusammenhang einen durchaus sachgerechten Anknüpfungspunkt abgibt" (VfGH 11.03.86 WI-15/85, S 9). Dabei kann es keinen grundsätzl Unterschied machen, ob es im gegebenen Zusammenhang um zwei Landtagswahlen, wie im schon entschiedenen Fall, oder wie hier um eine Gemeinderats- und Bezirksvorsteherwahl und eine Landtagswahl geht. Denn das Zurückgreifen auf Ergebnisse einer früheren Wahl bringt bloß zum Ausdruck, daß sich das vorrangige Reihungskriterium nach dem Ausmaß des Vertrauens bestimmt, das die Wählerschaft den nunmehr kandidierenden Gruppierungen bereits in der Vergangenheit entgegengebracht hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Wahlen, Gemeindevorstand,WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:WI2.1988Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012