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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag gem § 17 Abs 1 und Abs 2 Krnt NatSchG 1986 im Verfahren erster Instanz das Grundstück, auf dem sich die zu beseitigenden Anschüttungen befinden, fehlerhaft bezeichnet, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn nicht strittig ist, daß IM ANGEFOCHTENEN BESCHEID der Berufungsbehörde das Grundstück, auf dem sich die Anschüttungen befinden, durch Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde zutreffend und insoweit auch ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100036.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009