RS Vwgh 1994/4/18 94/10/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs2;

Rechtssatz

Wird im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag gem § 17 Abs 1 und Abs 2 Krnt NatSchG 1986 im Verfahren erster Instanz das Grundstück, auf dem sich die zu beseitigenden Anschüttungen befinden, fehlerhaft bezeichnet, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn nicht strittig ist, daß IM ANGEFOCHTENEN BESCHEID der Berufungsbehörde das Grundstück, auf dem sich die Anschüttungen befinden, durch Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde zutreffend und insoweit auch ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100036.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten