RS Vwgh 1994/4/18 93/03/0301

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die gesetzlichen bzw durch Verordnung vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten dürfen nur unter besonders günstigen Verhältnissen eingehalten werden. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Einhaltung einer solchen Höchstgeschwindigkeit der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO widerspricht, ist allerdings zu beachten, daß ein Minus bei einzelnen der nach dieser Gesetzesstelle für die Wahl der Geschwindigkeit maßgeblichen Faktoren gegebenenfalls durch ein Plus der anderen ausgeglichen werden kann. Für einen Schuldspruch nach § 20 Abs 1 erster Satz StVO genügt es bei einer an der Grenze der nach § 20 Abs 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegenen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit daher nicht, lediglich Festststellungen darüber zu treffen, daß hinsichtlich einer (oder einzelner) der in dieser Gesetzesstelle für die Ermittlung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit maßgeblichen Komponenten ungünstige Verhältnisse bestanden. Es muß vielmehr auch geprüft werden, ob dieses Minus nicht durch ein Plus der anderen Komponenten ausgeglichen wird.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030301.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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