RS Vwgh 1994/4/18 92/10/0163

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §52;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 50 Abs 6 Bgld NatschG 1990 hat die Naturschutzbehörde festzustellen, ob die beantragte Bewilligung dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Dabei kann zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben iSd § 20 Abs 5 Bgld RPG notwendig ist, auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt bzw ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ob bereits ein Bauverfahren anhängig ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich die Lösung der im naturschutzbehördlichen Verfahren entscheidenden Tatfrage und Rechtfrage nicht aus allenfalls in anderen Verfahren erwirkten Bewilligungen ergibt (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0432).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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