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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 50 Abs 6 Bgld NatschG 1990 hat die Naturschutzbehörde festzustellen, ob die beantragte Bewilligung dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Dabei kann zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben iSd § 20 Abs 5 Bgld RPG notwendig ist, auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt bzw ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ob bereits ein Bauverfahren anhängig ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich die Lösung der im naturschutzbehördlichen Verfahren entscheidenden Tatfrage und Rechtfrage nicht aus allenfalls in anderen Verfahren erwirkten Bewilligungen ergibt (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0432).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012