RS Vwgh 1994/4/18 92/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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