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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0077 E 28. November 1989 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden können (Hinweis E 17.11.1981, 81/05/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100163.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012