RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Rechtsanspruch ist der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht, unter rechtlichem Interesse ist der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 101).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten