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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5;Rechtssatz
Aus § 5 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 folgt, daß vom Lehrer die Prüfungsfragen so auszuwählen sind und die Prüfung so einzurichten ist, daß für die Beantwortung jeder Frage innerhalb der zulässigen Prüfungshöchstzeit ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, daß die zweite Frage zu stellen ist, sobald der für die Beantwortung der ersten Prüfungsfrage vorgesehene Anteil an der zulässigen Prüfungsgesamtzeit verstrichen ist; nur bei Einhaltung dieser Grundsätze hat der Kandidat nach Versagen der Beantwortung der ersten Prüfungsfrage noch Gelegenheit, die zweite Frage zu beantworten (Hinweis E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100042.X01Im RIS seit
02.07.2001