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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist nicht auf subjektive Umstände auf seiten des Straßenbenützers abzustellen; maßgebend ist vielmehr, ob das Straßenstück - objektiv - zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17a StVO) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b StVO) gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030002.X01Im RIS seit
12.06.2001