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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs1;Rechtssatz
Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (hier: die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO) sind gemäß § 32 Abs 1 StVO - sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt - vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Weigert er sich diesbezüglich, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde ihm dies mit Bescheid aufträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030078.X02Im RIS seit
11.07.2001