RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0078

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §32 Abs1;

Rechtssatz

Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (hier: die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO) sind gemäß § 32 Abs 1 StVO - sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt - vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Weigert er sich diesbezüglich, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde ihm dies mit Bescheid aufträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030078.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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