RS Vfgh 1988/11/28 B1717/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VFGG §19 Abs3 Z2 lita
VStG 1950 §53 Abs1
VStG 1950 §53 Abs4
VStG 1950 §54 Abs2 erster Satz

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; VStG §54b Abs2 erster Satz idF BGBl. 516/1987; Aufforderung zum Strafantritt kein Bescheid

Rechtssatz

Eine Aufforderung zum Strafantritt ist kein Bescheid, sondern lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl. Dies trifft auch auf dem Boden des §54b Abs2 erster Satz VStG 1950 idF BGBl. 516/1987 zu (der zweite Satz der zitierten Bestimmung ordnet an, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird).

Zurückweisung der Eingabe mangels Zustimmung des Verfassungsgerichtshofes.

Soweit der Einschreiter auf die ungünstigen Auswirkungen einer im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe vollzogene verwaltungsbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe hinweist, werden von ihm rechtspolitische Fragen aufgeworfen; darauf einzugehen, fehlt dem Verfassungsgerichtshof jedoch die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • B 1717/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 B 1717/88

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1717.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88B01717_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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