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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; VStG §54b Abs2 erster Satz idF BGBl. 516/1987; Aufforderung zum Strafantritt kein BescheidRechtssatz
Eine Aufforderung zum Strafantritt ist kein Bescheid, sondern lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl. Dies trifft auch auf dem Boden des §54b Abs2 erster Satz VStG 1950 idF BGBl. 516/1987 zu (der zweite Satz der zitierten Bestimmung ordnet an, daß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird).
Zurückweisung der Eingabe mangels Zustimmung des Verfassungsgerichtshofes.
Soweit der Einschreiter auf die ungünstigen Auswirkungen einer im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe vollzogene verwaltungsbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe hinweist, werden von ihm rechtspolitische Fragen aufgeworfen; darauf einzugehen, fehlt dem Verfassungsgerichtshof jedoch die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1717.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88B01717_01