RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0259

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §3 Abs3;
JagdRallg;
JagdV Bgld 1989 §4;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf eine Bewilligung nach § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 kann sich zwar aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechts ergeben, dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 03te Auflage, S 383).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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