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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf eine Bewilligung nach § 3 Abs 3 Bgld JagdG 1989 kann sich zwar aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechts ergeben, dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 03te Auflage, S 383).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015