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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §12 Abs5 Z1;Rechtssatz
Es entspricht dem Konzept des SchBeihG - insbesondere § 12 Abs 5 Z 1 SchBeihG -, als eines der Kriterien der Bedürftigkeit des Schülers - im Wege der Berücksichtigung des zumutbaren Unterhaltes - das Einkommen der Eltern heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100434.X02Im RIS seit
02.08.2001