RS Vwgh 1994/4/18 92/03/0259

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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