RS Vfgh 1988/11/28 G110/88, G111/88, G112/88, G113/88, G114/88, G115/88, G116/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art60 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art149 Abs1
B-VG Art140a
HabsburgerG
Stiftungs- und FondsreorganisationsG §7
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1
VfGG §62, §66

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; VerfGG §§18, 62 Abs1; die strengen Formerfordernisse der beiden ersten Sätze des §62 Abs1 VerfGG erfordern eine eindeutige Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstellen sowie eine präzise Umschreibung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung des HabsburgerG und des §7b des Stiftungs- und FondsreorganisationsG Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung der Z2 in Art10 Staatsvertrag von Wien, des Vorbehaltes zu Art3 des 4. Zusatzprotokolls zur MRK und des Vorbehaltes zu Art12 Abs4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte; Art140 B-VG iVm. §62 VerfGG und Art140a B-VG iVm. §66 VerfGG bieten keine Rechtsgrundlage für derartige (Staatsverträge betreffende) Aufhebungsbegehren Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung des Zitates des HabsburgerG in Art149 B-VG, Art60 Abs3 zweiter Satz B-VG und des ArtII des Verfassungsgesetzes BGBl. 390/1973; keine "Änderung" der Bundesverfassung; Regeln des Art44 Abs3 nur für künftige Verfassungsänderungen bedeutsam

Rechtssatz

Der (Aufhebungs-)Antrag zum HabsburgerG ist schon hinsichtlich der zitierten Fassung (die angefochtenen "Novellen" betreffen nicht das HabsburgerG) ungereimt, widersprüchlich und zur meritorischen Erledigung ungeeignet.

Aus Art140 B-VG iVm §62 VfGG 1953 und Art140a B-VG iVm §66 VfGG 1953 erhellt weiters, daß diese Bestimmungen für derartige (Staatsverträge betreffende) Aufhebungsbegehren ebenso wie für Anträge auf Unzulässigerklärung (vgl. den (vom Antragsteller erwirkten) Beschluß vom 03.12.86, G92-94/86) keine geeignete Rechtsgrundlage bieten.

Im übrigen mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen; keine Behauptung einer Änderung der Bundesverfassung durch die zur Aufhebung beantragten Verfassungsbestimmung.

Bezüglich des Individualantrages auf Aufhebung der litb des §7 des Stiftungs- und FondsreorganisationsG fehlt es an jeglichen Gründen für die These des Verstoßes gegen das Eigentumsrecht, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im einzelnen", wie sie §62 Abs1 VfGG 1953 zwingend voraussetzt.

Notwendige - hier nicht erfüllte - primäre Voraussetzung eines ("Individual"-)Antrags auf Aufhebung von Verfassungsgesetzen des Bundes, deren verfassungsmäßiges Zustandekommen nach den Regeln des Art44 Abs3 B-VG bestritten wird, ist jedenfalls schon in formaler Beziehung die schlüssige Behauptung einer "Änderung" der Bundesverfassung. Daran mangelt es in diesem Fall, weil Art60 Abs3 Satz 2 B-VG und das Zitat des HabsburgerG in Art149 Abs1 B-VG wie Art44 Abs3 B-VG selbst - inhaltlich gesehen - bereits Bestandteil der Urfassung des B-VG aus dem Jahr 1920 waren:

Einzelne Bestimmungen des B-VG lassen sich denknotwendig nicht an der zugleich geschaffenen Norm des Art44 (B-VG) messen, die nur für künftige (Verfassungs-)"Änderungen" bedeutsam sein kann. Ebensowenig steht der ("Individual"-)Antrag aber auf dem Boden einer Änderung der Bundesverfassung (hier des Art149 B-VG), wenn er ArtII des Verfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 aufgehoben wissen will; denn dieses Verfassungsgesetz läßt das (in Art149 B-VG angeführte) HabsburgerG ausdrücklich unberührt.

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des HabsburgerG in einer näher umschriebenen Fassung, der Art60 Abs3 und 149 B-VG, des Art10 StV von Wien 1955, des ArtII des BVG vom 03.07.73 zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, von Bestimmungen des Stiftungs- und FondsreorganisationsG und der österreichischen Vorbehalte zu Art3 4. ZP MRK und zu Art12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc; mangelnder Aufhebungsantrag iSd §62 Abs1 VfGG bzw. mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen sind nicht verbesserungsfähig.

Entscheidungstexte

  • G 110-116/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1988 G 110-116/88

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bundesverfassung, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G110.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88G00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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