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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100036.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009