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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016