RS Vwgh 1994/4/19 91/07/0135

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Bei der Einräumung einer Servitut für eine Quellerschließung und Leitungsverlegung kann von einer konkreten Umschreibung der damit belasteten Grundflächen nicht abgesehen werden (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0349).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070135.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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