RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/11/0233 E 22. September 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/10/0223 1

Stammrechtssatz

Wird im Berufungsverfahren nicht der Ausspruch über die Tat, sondern nur das Strafausmaß bekämpft, so kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden (Hinweis E 18.9.1973, 1006/73). Auch wenn die Berufungsbehörde den Inhalt der Berufung verkennt und neuerlich über die Schuldfrage entscheidet, ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen (Hinweis E 22.4.1981, 1937/79).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEinwendung der entschiedenen SacheBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110055.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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