RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0053

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §7;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/25 90/16/0163 2

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet für den Abgabepflichtigen die letzte Möglichkeit, in der Sache selbst vor einem unabhängigen Gericht Gehör zu erhalten. Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht übespannt werden, damit der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf den Zugang zu einem Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht abgeschnitten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110053.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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