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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0092 2Stammrechtssatz
Läßt sich dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Tatort nicht entnehmen, so ist diesbezüglich die Bescheidbegründung heranzuziehen; nennt auch diese den Tatort nicht ausdrücklich, so muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden (Hinweis E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91).
Schlagworte
Mängel im Spruch"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110181.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017