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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Sind beide Varianten - Räumung und Sicherung an Ort und Stelle - geeignete Maßnahmen, so kommt dem Kostenfaktor Bedeutung zu. Sind beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, dann stellt die um S 25 Millionen teurere Räumung einen unverhältnismäßigen Aufwand dar (hier: Räumungskosten S 137 Millionen, Sicherungskosten S 112 Millionen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X08Im RIS seit
12.11.2001