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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0074Rechtssatz
Das auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtete Kostenbegehren war abzuweisen, weil den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Aufwandersatz nur für die im § 48 VwGG taxativ aufgezählten Aufwendungen gebührt. Dazu zählt nicht auch ein allfälliger Verdienstentgang, den ein Bf durch das Verhalten der belBeh erlitten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110125.X03Im RIS seit
03.04.2001