RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0125

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0074

Rechtssatz

Das auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtete Kostenbegehren war abzuweisen, weil den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Aufwandersatz nur für die im § 48 VwGG taxativ aufgezählten Aufwendungen gebührt. Dazu zählt nicht auch ein allfälliger Verdienstentgang, den ein Bf durch das Verhalten der belBeh erlitten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110125.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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