RS Vwgh 1994/4/19 93/11/0266

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28b;
WaffG 1986 §7;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gem § 28a Abs 2 WaffG ist zu beachten, daß sich der Begriff der sicherheitspolizeilichen Bedenken iSd § 28a Abs 2 dritter Satz WaffG nicht mit dem durch das Merkmal "des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht" ausgedrückten Interessenbereich iSd § 7 WaffG deckt (Hinweis E 17.12.1984, 83/11/0193).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110266.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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