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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gem § 28a Abs 2 WaffG ist zu beachten, daß sich der Begriff der sicherheitspolizeilichen Bedenken iSd § 28a Abs 2 dritter Satz WaffG nicht mit dem durch das Merkmal "des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht" ausgedrückten Interessenbereich iSd § 7 WaffG deckt (Hinweis E 17.12.1984, 83/11/0193).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110266.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009