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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Löschung der Eintragung der Bf. in der Liste der Rechtsanwälte; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte; keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des ArtIV Abs12 DSt-Nov. 1987 - unveränderte Zusammensetzung der OBDK nach Errichtung neuer Anwaltskammern bis zum Ablauf der FunktionsperiodeRechtssatz
Weder Art94 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung verbietet, eine bestimmte Behörde (hier: die OBDK) mit der Besorgung verschiedener Angelegenheiten zu betrauen und hiefür verschiedene Verfahren vorzusehen.
Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorschrift des §1 Abs2 DSt über das Aufsichtsrecht des Bundesministers kommt für die OBDK nicht zum Tragen (vgl. insbesondere §55e DSt) und ist daher hier nicht präjudiziell, sodaß die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht zu erörtern ist.
Keine Präjudizialität des §55b DSt idF ArtIII Z4 DSt-Novelle 1987.
Die OBDK entschied hier nämlich in der nach §55b DSt idF vor dieser Novelle iVm ArtIV Abs12 DSt-Novelle 1987 vorgesehenen Zusammensetzung.
Es ist schon aus verwaltungsökonomischen Überlegungen gerechtfertigt und daher nicht unsachlich, die Zusammensetzung der OBDK auch nach Errichtung neuer Anwaltskammern bis zum Ablauf der (dreijährigen) Funktionsperiode unverändert zu lassen.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der OBDK, mit der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, da diese seit ihrer Löschung als Rechtsanwalt nicht mehr der Disziplinarbehandlung unterliegt.
Übergangsregelung des ArtIV Abs12 DSt-Novelle 1987 über die Zusammensetzung der OBDK.
Schlagworte
Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Geltungsbereich eines Gesetzes, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1110.1988Dokumentnummer
JFR_10118872_88B01110_01