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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem insoferne eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist es für eine Wiederaufnahme zwar nicht erforderlich, daß die Partei wegen der strafbaren Handlung bereits verurteilt ist. Der Wiederaufnahmsgrund - insbesondere die strafbare Handlung - muß von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommmen werden. Ein bloßer Verdacht kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, der es rechtfertigte, die Rechtskraft zu durchbrechen und gegebenenfalls eine rechtskräftig zuerkannte Berechtigung wieder aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110271.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010