RS Vwgh 1994/4/19 93/07/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 1

Stammrechtssatz

Der Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig der Kanzleileiterin überlassen und sich lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Fristen zu setzen,ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Kommt der Rechtsanwalt einer solchen Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070137.X02

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten