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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
ALSAG 1989 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0162 E 19. Mai 1994 VwSlg 14056 A/1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 32 Abs 1 WRG 1959 wurde (als § 30c) durch die WRGNov 1959, BGBl Nr 54, in das WRG 1934 eingefügt. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Bestimmung war die Ablagerung grundwasserbeeinträchtigender Abfälle wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da § 32 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht nicht für den (punktuellen) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern für die Einwirkung auf Gewässer statuiert, wurde durch die Schaffung des § 32 WRG 1959 auch eine vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1959 getätigte Ablagerung, wenn und so lange die von dieser Ablagerung ausgehenden Einwirkungen auf das Grundwasser andauern, bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Fälle, in denen von der Möglichkeit des § 142 Abs 1 WRG 1959 Gebrauch gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070171.X01Im RIS seit
12.11.2001