RS Vfgh 1988/11/28 V121/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1988
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17.05.82, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der GewO-Novelle BGBl 619/1981 das Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten untersagt wird
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

AutomatenV des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17. Mai 1982; keine Deckung des weiten Untersagungsbereiches in §52 Abs4 GewO - Aufhebung der Worte "Walgaustraße L 50", in Z2 unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 10594/1985

Rechtssatz

Die Worte "Walgaustraße L 50," in der Z2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17.05.82, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der GewO-Novelle BGBl. 619/1981 das Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten untersagt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner Auslegung des §52 Abs4 GewO abzugehen. Im Verfahren wurde nichts vorgebracht, was im konkreten Fall die Festlegung eines über einen Umkreis von 200 m hinausgehenden Verbotsbereichs gerechtfertigt hätte.

Aufhebung der Worte "Walgaustraße L 50," in der Z2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17.05.82, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der GewO-Novelle BGBl. 619/1981 das Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten untersagt wird, wegen Widerspruchs zu §52 Abs4 GewO 1973; zu weiter örtlicher Verbotsbereich der Verordnung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V121.1988

Dokumentnummer

JFR_10118872_88V00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten