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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften ist zu bedenken, daß das Gesetz nicht den (für die Partei oft unmöglichen) Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes verlangt, sondern sich mit der Glaubhaftmachung begnügt, und daß nur grobes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Nur dann, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung der Frist zur Last fällt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110053.X02Im RIS seit
11.07.2001