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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1 (Hier hat die Kraftfahrbehörde gem § 86 Abs 1a KFG wegen eines Alkoholdeliktes die befristete Aberkennung des Rechtes, "von der deutschen Lenkerberechtigung" Gebrauch zu machen, ausgesprochen. Diese Maßnahme ist mit einer Maßnahme nach § 73 Abs 3 KFG vergleichbar).Stammrechtssatz
Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 3 KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 73 Abs 3 KFG verwirklicht waren.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110272.X01Im RIS seit
19.03.2001