RS Vwgh 1994/4/19 92/11/0272

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §86 Abs1a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1 (Hier hat die Kraftfahrbehörde gem § 86 Abs 1a KFG wegen eines Alkoholdeliktes die befristete Aberkennung des Rechtes, "von der deutschen Lenkerberechtigung" Gebrauch zu machen, ausgesprochen. Diese Maßnahme ist mit einer Maßnahme nach § 73 Abs 3 KFG vergleichbar).

Stammrechtssatz

Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 3 KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 73 Abs 3 KFG verwirklicht waren.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110272.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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