RS Vwgh 1994/4/19 90/07/0124

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070124.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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