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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070124.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011