Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG ist anzuordnen, wenn der betreffende Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung ua einen schweren Verstoß gegen eine der im § 64a Abs 3 lit a KFG aufgezählten Bestimmungen der StVO begeht. Mit der Rechtskraft der Bestrafung - die im übrigen (anders als bei der Entziehung der Lenkerberechtigung einer eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG bildenden strafbaren Handlung) Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung ist - steht bindend fest, daß ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110079.X01Im RIS seit
12.06.2001