RS Vwgh 1994/4/19 94/11/0079

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §64a Abs3 lita;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

Eine Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG ist anzuordnen, wenn der betreffende Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung ua einen schweren Verstoß gegen eine der im § 64a Abs 3 lit a KFG aufgezählten Bestimmungen der StVO begeht. Mit der Rechtskraft der Bestrafung - die im übrigen (anders als bei der Entziehung der Lenkerberechtigung einer eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG bildenden strafbaren Handlung) Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung ist - steht bindend fest, daß ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110079.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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